fÜhren von beistandschaften

Die dem Kompetenzzentrum unterstellten Beiständinnen führen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Beistandschaften nach Art. 306 Abs. 2 ZGB oder Vormundschaften nach Art. 327a ZGB. Die Beistände übernehmen die Wahrung von persönlichen und rechtlichen Interessen der UMAs in sämtlichen Belangen. Sie vertreten die UMAs wie die Inhaberin der elterlichen Sorge, vertritt sie im Asylverfahren, begleitet sie zu Anhörungen und verfasst Rechtsschriften. Die Beistandschaft erlischt von Gesetzes wegen mit Erreichen der Volljährigkeit. Die Beistände prüfen rechtzeitig, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Errichtung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes erfüllt sind und stellt allenfalls den entsprechenden Antrag an die zuständige KESB.

In der Schweiz sind in Art. 17 des Asylgesetzes (AsylG) die Verfahrensbestimmungen für UMAs festgelegt. Nach der Kantonszuweisung ordnen die kantonalen Behörden den UMAs einen Beistand zu. Ist dies nicht sofort möglich, müssen die kantonalen Behörden zur Überbrückung unmittelbar eine Vertrauensperson ernennen (Art. 17 Abs. 3 lit. c AsylG und Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertrauensperson hat die Interessen der Minderjährigen zu wahren. Sie soll diese während des Asylverfahrens begleiten und unterstützen (Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). Das KUMA stellt den UMAs, für die noch keine Beistandschaft errichtet wurde, eine Vertrauenspersonen gemäss Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetztes zur Verfügung.

Die Beistände begleiten die UMAs in folgenden Bereichen:

  • Aufgabenbereich Wohnen
  • Aufgabenbereich Gesundheitssorge
  • Aufgabenbereich Personensorge
  • Aufgabenbereich Ausbildung
  • Aufgabenbereich Administration und Behörden
  • Rechtliche Vertretung

Die Begleitung durch die Beistandspersonen dauert von der Kantonszuweisung bis zum Erreichen der Volljährigkeit.